Das BAföG wird teilweise als Zuschuss und teilweise als zinsfreier Kredit gewährt. Diesen Kredit müssen Sie auch wieder zurückzahlen. Mit der Rückzahlung des BAföG müssen Sie erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit beginnen.
Wenn Sie Glück haben, sitzen Sie zu diesem Zeitpunkt beruflich schon fest im Sattel, wobei bei der heutigen Arbeitsmarktsituation nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, um so mehr, als wenn sie möglicherweise noch über die BAföG-Förderung hinaus studiert haben.
Rückzahlungsbescheid
Sie bekommen nach etwa viereinhalb Jahren einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zugeschickt, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden Sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet.
Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist als Zentrale das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig, dass Ihnen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zusendet. Daher ist es wichtig, dem Bundesverwaltungsamt Anschriftenänderungen jederzeit, spätestens jedoch vor Beginn der Rückzahlpflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids vermieden werden.
Sie müssen erreichbar sein
Denn wenn das Amt Ihre Adresse ermitteln muss oder Sie gar nicht ausfindig macht, kann das teuer für Sie werden – im letzteren Fall erhöht sich nämlich die BAföG-Schuld durch Zahlungsverzug.
Es kann passieren, dass sich das Bundesverwaltungsamt irrt, beispielsweise indem es Ihnen den Rückzahlungsbescheid zu früh ausstellt, etwa weil es über Änderungen der Förderungshöchstdauer nicht unterrichtet wurde. In solchen und ähnlichen Fällen können Sie innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt einlegen.