Anrechnung von Praktika auf das BAföG
Wenn Sie in den Ferien nicht Jobben, sondern ein Praktikum machen, das in der Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist, und dafür Geld bekommen, dann wird dieses voll – ohne Freibetrag – auf Ihren Bedarf angerechnet, da es in direktem Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht und auch durch BAföG gefördert werden könnte (selbst wenn das in der Praxis nicht der Fall ist).
Dies gilt auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln sowie Beihilfen von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
Freiwilliges Praktikum
Nicht ganz geklärt ist hingegen, wie die Einkünfte aus einem freiwilligen Praktikum angerechnet werden. Dieses freiwillige Praktikum muss zwingend in der vorlesungsfreien Zeit gemacht werden oder zumindest so, dass das tudium nicht darunter leidet (höchstens 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit). Denn: Wer nicht seinem Studium nachgeht, sondern stattdessen ein nicht zwingend notwendiges Praktikum macht, hat keinen BAföG-Anspruch.
Wer so ein freiwilliges Praktikum macht, kann die Vergütung als Arbeitslohn behandeln, da das Praktikum ja nicht förderungsfähig ist. Es gibt jedoch auch anderslautende Stimmen, die die spezielle Behandlung von Praktika auch auf freiwillige Praktika angewendet sehen.
Besonderer Härtefreibetrag beim Einkommen
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Sie einen besonderen Antrag, allerdings vor dem Ende des Bewilligungszeitraums, stellen wonach ein weiterer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Bedingung: Dieses Geld wird für besondere Kosten der Ausbildung gebraucht, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind. Sie können jedoch maximal nochmals 205 Euro im Monat als Freibetrag gewährt bekommen.
Midijobs
Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen zwischen 400,01 Euro und 800 Euro (sog. Midijobs) werden – wie bisher auch – über die Lohnsteuerkarte versteuert und sind damit anzurechnendes Einkommen.
