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Bildung & Lernen » Hochschule & Studium » Freibeträge beim BAföG:
Verheiratet oder mit Kind

Wenn Sie Kinder und/oder einen Ehegatten mitversorgen müssen, weil diese kein eigenes Einkommen haben, dann erhöhen Kinder und Ehemann auch die Freibeträge für Ihr Einkommen, d.h. die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen.

Freibeträge für Kinder

Für jedes Ihrer Kinder wird monatlich ein Freibetrag in Höhe von 435 Euro (ab August/Oktober 2008 470 Euro) gewährt, es sei denn, das Kind selbst befindet sich in einer förderungsfähigen Ausbildung.

Dasselbe gilt auch für einen Ehepartner – hier haben Sie 480 Euro (ab August/Oktober 2008 520 Euro) frei. Kindergeld, das Sie für Ihre Kinder bekommen, zählt übrigens nicht als Einkommen. Diese Freibeträge werden dem BAföG-Empfänger jeweils vom eigenen Einkommen abgezogen.

Einkommen des Ehepartners

Die Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder mindern sich um deren eigenes Einkommen, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhalt des Ehegatten oder der Kinder des Auszubildenden zu decken – etwa wenn diese Selbst arbeiten.

Zudem wird das Einkommen Ihres Ehepartners bei der Anrechnung miteinbezogen – und zwar das im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielte Einkommen. Maßgebend sind die Steuerbescheide des Finanzamtes. Allerdings gibt es auch hier gewisse Freibeträge Ihr Ehepartner darf monatlich 960 Euro (ab August/Oktober 2008 1040 Euro) anrechnungsfrei hinzu verdienen.

Steuerfreibeträge

Wie bei Ihrem eigenen Einkommen auch (siehe dazu mehr im Kapitel „Und was ist mit Lohnsteuer?”) wird vom Einkommen Ihres Partners zudem ein Steuerfreibetrag abgezogen: Nach dem BAföG i.V.m., dem EStG und den Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind das Werbungskosten in Höhe von 920 Euro und eine Sozialpauschale von 21,5 Prozent, die pauschal abgezogen werden, ohne dass Sie diese gesondert angeben müssen.

Zuschlag für jedes Kind

Wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben, mit denen Sie zusammenleben, können Sie für jedes Kind einen Zuschlag erhalten. Für das erste Kind sind das 113 Euro, für weitere jeweils 85 Euro. Wenn beide Elternteile BAföG-berechtigt sind, müssen sie entscheiden, wer das Geld bekommt (doppelt wird es nicht gewährt). Der Kinderzuschlag wird auf Antrag seit Dezember 2007 gewährt. Er gilt als reiner Zuschuss, ist also nicht zurückzuzahlen und erhöht die BAföG-Schulden nicht.

Simone Janson
Autor: Simone Janson

Simone Janson ist Journalistin (u.a.für ZEIT-ONLINE, Süddeutsche oder Financial Times) und Expertin für neue Formen der digitalen Arbeit am Institut für Kommunikation in soziale Medien in Berlin. Sie war Vortragende und Lehrbeauftragte an diversen Hochschulen oder für die Mobility Logistics AG und betreibt mit Berufebilder.de das führende deutsche Blog zu Bildung & neuen Arbeitsformen im digitalen Wandel.

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Website: http://www.simone-janson.de

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