BAföG für ein Studium im Ausland

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Keine Kommentare » - Kommentieren Sie! Tags: . Rubrik(en): Weiterbildung, Zweit- und Aufbaustudium

Von Simone Janson, 03. November 2008: Innerhalb der EU und der Schweiz können Sie ab 2008 vom ersten Semester an im Ausland mit BAföG-Förderung studiert. Allerdings sollte man sich – das galt schon immer – vorher versichern, dass das geplante Studium wirklich im Sinne des BAföGs anerkannt ist. Ansonsten ... Weiterlesen - Translate full text



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Innerhalb der EU und der Schweiz können Sie ab 2008 vom ersten Semester an im Ausland mit BAföG-Förderung studiert. Allerdings sollte man sich – das galt schon immer – vorher versichern, dass das geplante Studium wirklich im Sinne des BAföGs anerkannt ist. Ansonsten sind die Förderbedingungen mit denen im Innland identisch, allerdings muss das BAföG beim zuständigen Auslands-BAfög-Amt beantragt werden. Außerdem ist nun ohne Verlust des BAföG-Anspruchs möglich ist, von einem Studiengang im EU-Ausland in einen Master zu wechseln, sofern das bisherige Studium als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird.

Aber Vorsicht: Das sollte man sehr genau prüfen und sich von allen beteiligten Stellen – also zukünftiger Hochschule und BAföG-Amt – vorher schriftlich bestätigen lassen, dass das mit der Anerkennung wirklich klappt. Ein dauerhaftes Studium (länger als ein Jahr) außerhalb Deutschlands wird aber nicht gefördert, falls der Auszubildende weniger als drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Allerdings entfällt der bisher gewährte Auslands-Zuschlag. Der Reisekostenzuschlag wird pauschalisiert, es werden für Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro gewährt. Weitere Hin- und Rückreisen selbst bei längerem Aufenthalt sollen aber nur in Härtefällen getragen werden – also nur auf speziellen Antrag und mit gutem Grund.

Immerhin können wie bisher nicht vermeidbare Studiengebühren bis zu einer Höhe von 4600 Euro für höchstens ein Jahr getragen werden. Noch mehr Studiengebühren werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, dazu ist immer eine Nachfrage beim zuständigen Amt notwendig.

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