Auf der ersten Etappe erfolgt das sogenannte Stiftungsgeschäft. Dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung.
Hauptbestandteil des Stiftungsgeschäftes ist die Festlegung einer Satzung.
Das Stiftungsgeschäft
Absolute Mussbestandteile des Stiftungsgeschäfts sind:
- Name
- Sitz
- Organe
- Zusage der Vermögensübertragung durch den Stifter
- Vermögensausstattung
- Zweck der Stiftung
Mustersatzungen anfordern
Daneben haben die einzelnen Länder in ihren Stiftungsgesetzen weitere Vorschriften festgelegt. Spielen Sie mit den Gedanken eine Stiftung zu errichten können Sie bei den jeweiligen Landesbehörden Mustersatzungen anfordern bzw. downloaden.
Das ist sehr hilfreich, sind doch neben den Mussbestandteilen lt. BGB auch die landesspezifischen Regelungen eingearbeitet und eine eingearbeitet Mustersatzung kann somit die folgende Etappe Zwei verkürzen.
Name & Sitz der Stiftung
Doch zuvor ein paar Erläuterungen zu den aufgeführten Bestandteilen: Stiftungen sollen ja oft ein Vermächtnis darstellen. Daher wird der Stiftungsname zumeist den Stifternamen enthalten, oder den Namen der Person an die mit der Stiftung erinnert werden soll (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung).
Der Sitz der Stiftung ist frei wählbar, kann also unabhängig vom Wohnort des Stifters festgelegt werden. Gesetzliches Mindestorgan der Stiftung ist der Vorstand. Je nach Größe der Stiftung und des zu verwaltenden Vermögens können noch weitere Organe aufgestellt werden, wie ein Beirat, ein Kuratorium bzw. ein Aufsichtsrat.
Wurde die Stiftung zu Lebzeiten errichtet, kann sich der Stifter ein Benennungsrecht der Organe vorbehalten. Dabei kann er sich sogar selber als Organ berufen.
Das Stiftungs-Vermögen
Wie bereits erläutert, sollte das Stiftungsvermögen nicht zu knapp bemessen sein. Das Stiftungsvermögen muss mindestens so hoch abgemessen sein, dass der Stiftungszweck erfüllt und die laufenden Verwaltungsaufwendungen aus den Erträgen bestritten werden können.
Ist das aufgrund der geringen Vermögenshöhe nicht gewährleistet, zieht das die Ablehnung der Stiftungseintragung nach sich! Der Stiftungszweck sollte eindeutig dabei allerdings nicht zu eng festgelegt werden, damit die Stiftungsorgane noch Entscheidungsspielraum haben.
Der Stiftungs-Zweck
Sie haben eine Stiftung errichtet mit dem Stiftungszweck den Kinderspielplatz in der Schwabenallee in Berlin-Biesdorf zu unterhalten und zu warten. Das klappt einige Jahre wunderbar, doch dann wird die Fläche mit einer Schule neu bebaut. Der Spielplatz existiert nicht mehr.
Der Stiftungszweck kann nicht mehr erfüllt werden. Die Stiftung müsste aufgelöst werden. Es ist zwar möglich, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde den Stiftungszweck anpasst, um eine Auflösung zu vermeiden. Dennoch ist es ratsam den Stiftungszweck allgemeiner zu fassen (z.B. Wartung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes in Berlin-Biesdorf).
Die Satzung einreichen
Ist das Stiftungsgeschäft nebst Satzung errichtet wird diese in Etappe Zwei bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht (Berlin z.B. Senatsverwaltung für Justiz). Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung (Beitrag folgt) ist darüber hinaus, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Oberfinanzdirektion erforderlich.
Um das Anerkennungsverfahren zu beschleunigen empfiehlt es sich zudem im Vorfeld die Entwürfe einzureichen um informell gewünschten Änderungsbedarf abzufragen. Entspricht das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Vorgaben, wird die Stiftung anerkannt. Mit Anerkennung ist der Stifter verpflichtet das im Stiftungsgeschäft angegebene Vermögen zu übertragen. Das Stiftungsgeschäft kann starten!
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