Die nicht rechtsfähige Stiftung
Die nicht rechtsfähige Stiftung ist faktisch der kleine Bruder der rechtsfähigen Stiftung. Rechtsfähigkeit erlangen selbständige Stiftungen mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Vor der Genehmigung, die rechtsbegründend wirkt, sind also alle Stiftungen nicht rechtsfähig.
Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung wird das Vermögen per Treuhandvertrag (Stiftungsvertrag) auf einen Treuhänder (Fiduziar) übertragen. Dieser Treuhänder wird verpflichtet, das Geld nur für den vorher festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.
Wie gründet man eine rechtsfähige Stiftung?
Die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung recht einfach. Sie benötigen nur
- einen Stiftungszweck – wer soll also das Vermögen erhalten?
- einen Treuhandvertrag
- eine Person/Organisation Ihres Vertrauens
Geringer Verwaltungsaufwand
Meist laufen diese Stiftungsformen unter dem Dach gemeinnütziger Organisationen (z.B. Caritas). Das bedeutet: Sie legen fest für welche Zwecke Ihr Stiftungsvermögen innerhalb des Wirkungsbereiches der gemeinnützigen Organisation verwendet werden sollte. Das kann bis auf einzelne Projekte „runtergebrochen“ werden.
Ein immenser Vorteil ist der im Gegensatz zu den rechtsfähigen Stiftungen stark reduzierte Verwaltungsaufwand. Sie benötigen für die Stiftung keinen eigenen Vorstand. Die Gründungsunterlagen werden nicht noch einmal gesondert durch die Stiftungsbehörde geprüft und der Jahresabschluss muss nicht bei der Stiftungsaufsicht eingereicht werden.
Nur geringes Vermögen notwendig
Aus diesem Grunde ist die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung auch schon mit einem eher geringen Vermögen praktikabel. Unter geringem Vermögen wird ein Vermögensstock verstanden der unter 100.000 € liegt. Wieso ist das so?
Der Stiftungszweck einer rechtsfähigen Stiftung darf nur durch die Erträge aus dem Vermögensstock verfolgt werden. Neben dem Stiftungszweck sind aber natürlich auch die laufenden Aufwendungen aus diesen Erträgen zu bezahlen.
Stiften bis zur Auflösung
Bei 100.000 € Vermögen und eine angenommene Verzinsung von 5% stehen also für den guten Zweck (vor Abzug der laufenden Aufwendungen) 5.000 € zur Verfügung. Das ist nicht besonders viel. Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung kann jedoch auch der Vermögensstock für den Stiftungszweck verwendet werden.
Die Stiftung wird aufgelöst wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Aus diesem Grunde sollte bei eher kleinem Vermögen immer eine nicht rechtsfähige Stiftung den Vorrang erhalten.
Alternativ dazu könnte das Vermögen auch über eine Zustiftung übergehen.
Aufstockung des Vermögens
Von einer Zustiftung spricht man, wenn das Geld einer bereits vorhandenen Stiftung übertragen wird. Mit einer Zustiftung erhöhen Sie also den Vermögensstock einer bereits vorhandenen Stiftung.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie die einfache Stiftung zum „Üben“ verwenden werden können. Es könnte ja sein, das der Stiftungsgedanke Ihnen gar nicht so liegt? Nach Gefallen kann die nicht rechtsfähige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung (mit entsprechender Vermögensaufstockung) umgewandelt werden.
Nachteile der nicht-rechtsfähigen Stiftung
Wie so oft im Leben existieren nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile. Die Person/Organisation Ihres Vertrauens – der Treuhänder – unterliegt nicht staatlichen Beschränkungen (Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht). Handelt er also wider Ihren guten Zweck haben Sie kaum eine Handhabe das Treiben zu unterbinden.
Zivilrechtlich geht das Vermögen sogar in das Eigentum des Fiduziars über. Sollte es ganz schlimm kommen, wird das treuhänderisch übertragene Vermögen für eher eigene als Stiftungszwecke verwendet. Handelt es sich bei den Treuhänder um eine natürliche Person und stirbt diese, wird die Stiftung zwangsaufgelöst.
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