Das Bundessozialgericht hat am November 2007 ein Urteil in einem kuriosen Fall gefällt: Krankenkassen müssen nur dann Transportkosten übernehmen, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig ist. Sowei eigentlich logisch. Was aber macht diesen Fall so kurios?
Der Kläger, versichert bei der beklagten Krankenkasse, sollte eine Notfall-Operation am Herzen bekommen. Allerdings verweigerte der Patients seine Zustimmung zu der für ihn lebensrettenden OP, da er als Angehöriger der Zeugen Jehovas einer Gabe von Fremdblutprodukten nicht zustimmt. Glück für den Patienten: Eine andere Klinik war dagegen bereit, die OP auch ohne Transfusionen durchzuführen. Das Krankenhaus-Verbindungs-Komitee der Zeugen Jehovas veranslasste daraufhin einen Hubschraubertransport zur anderen Klinik. Nach geglückte OP präsentierte der Mann dafür seiner Kasse die Rechnung. Doch die weigerte sich und bekam recht: Medizinisch sei der Transport nicht notwendig gewesen. Die im Grundgesetz festgeschriebene Glaubensfreiheit stellt religöse Grunsätze nicht medizinischen Notwendigkeiten gleich.