Einige Selbstständige haben gar keine Wahl: Sie müssen verpflichtend in die staatliche Rentenversicherung einzahlen, sobald sie mit der betreffenden Tätigkeit (was sie sonst noch machen, ist unerheblich!) mehr als 400 Euro im Monat beziehungsweise 4.800 Euro im Jahr verdienen, wenn sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und ihr Unternehmen keine Kapitalgesellschaft ist.

Diese Verdienstgrenze von 4.800 Euro im Jahr ist allerdings der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts. Von Ihrem Umsatz können Sie also zunächst Ihre Betriebsausgaben abziehen. Die Versicherungsbeiträge bemessen sich dann genauso wie bei der Pflichtversicherung auf Antrag.
Wer muss zahlen?
Betroffen sind von dieser Regelung unter anderem Selbstständige in Lehr-, Heil- und Pflegeberufen (darunter fallen auch Tagesmütter und Aerobictrainer), Hausgewerbetreibende oder alle, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Außerem Betroffen sind Selbstständige, die aufgrund eines Dauerauftragsverhältnisses oder regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse mehr als 5/6 ihrer Honorare von ein und demselben Auftraggeber bekommen.
Ausnahmen
Selbstständige Lehrer konnten sich laut Stiftung Warentest bis zum 30. September 2001 auf Dauer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies regelte Paragraph 231 Absatz 6 des VI. Sozialgesetzbuchs.
Voraussetzung war, dass sie privat vorgesorgt haben. Wer sich jedoch nicht privat vorgesorgt hatte oder sich danach selbständig machte, hatte keine Wahl und musste der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie zu einer dieser Gruppen gehören, sollten Sie sich bei der DRV genau erkundigen. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, müssen Sie sich von sich aus in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der DRV melden.
Berechnung der Beiträge
Der Beitragssatz wird wie bei der Pflichtversicherung auf Antrag berechnet. Berufsanfänger können sich in den ersten drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wer sich nicht meldet, muss mit Nachzahlungen bis zu vier Jahren rückwirkend rechnen. Wenn die DRV vermutet, dass man sich vorsätzlich nicht versichert hat, sogar bis zu 30 Jahren. Aber auch die Nachzahlungsverpflichtungen wegen nicht rechtzeitiger Meldung einer Honorartätigkeit verjähren nach vier Jahren.
Wer meint, er würde nicht erwischt: Die DRV macht regelmäßige Betriebsprüfungen vor allem bei solchen Auftraggebern, die viele Honorarkräfte in der betreffenden Berufsgruppe beschäftigen.
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