In letzter Zeit häufen sich die Meldungen über Mitarbeiter, die wegen kleinen Vergehen fristlos gekündigt wurden. Das erscheint vielen Leuten skandalös und ungerecht, doch das Arbeitsrecht sieht leider anders aus. Ein Überblick!
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Vorsicht Kündigung:
Frisch Gegründet
Was Sie bei Ihrem Firmennamen beachten müssen
Unter dem handelsrechtlichen Begriff der “Firma” wir nicht das Unternehmen als Ganzes bezeichnet, sondern lediglich der Name, unter dem der Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt (§ 17 HGB).
Da die Anbindung des Firmenbegriffs an die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB anknüpft, kann eine Firma nur von einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann geführt werden. Andere Unternehmen (sog. Kleingewerbetreibende oder Kleinunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind nach der Gewerbeordnung grundsätzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit Vor- und Familiennamen aufzutreten (§ 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO).
Zulässig sind alle Firmierungen, denen eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführt. Darüber hinaus muss der Firmenname auch eine präzise Rechtsformangabe enthalten (zum Beispiel: GmbH, OHG, eingetragener Kaufmann – e.K.-).
Im Einzelnen sind daher zulässig:
- Namensfirma (zum Beispiel: “Müller GmbH”, “Schmitz OHG”, “Manfred Krause e.K.”)
- Sachfirma (zum Beispiel: “Top Vermögensanlage GmbH”, “Die Durstlöscher OHG”)
- Phantasiefirma (zum Beispiel: “ABC GmbH”, “Luxuria OHG”)
- Kombination (zum Beispiel: “Luxuria Vermögensberatung GmbH”)
Unzulässig ist hingegen eine Firmierung bei reinen Gattungsbegriffen (zum Beispiel: “Modegeschäft e.K.”, “Imbiss e.K.”). Vor der Eintragung des Firmennamens erfolgt eine eingeschränkte Prüfung durch das Handelsregister (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Nur bei einer klar erkennbaren Irreführung im Firmennamen wird das Handelsregister daher die Eintragung verweigern. Jedoch können sich aus der Namensgebung ggf. auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen ergeben. Nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Abwehr- bzw. Unterlassungsansprüche eines Mitbewerbers gegen die Führung eines Firmennamens entstehen.
Servicewüste
Kleiner Leitfaden:
So sollten Sie kein Email-Marketing betreiben
Dass unerwünschtes Email-Marketing, also das Versenden von Emails, ohne dass der Empfänger dazu vorher sein Einverständnis gegeben hat, verboten ist, dürfte hinreichend bekannt sein. Was viele aber nicht wissen: Auch für die Aufforderung, eine Email oder einen Newsletter weiter zu versenden, können Sie abgemahnt werden. Denn sobald Sie also unter die E-Mail so etwas wie “Einem Freund weiterempfehlen” anhängen, kann es sein, dass Sie tief in die Tasche greifen müssen.
Daher hier ein kleiner Leitfaden, wie Sie Ihre Kunden dazu auffordern können, Ihre E-Mails weiterzuversenden – ohne dass Sie die hohen kosten einer Abmahnung fürchten müssen:
- Hoffen Sie nicht auf milde Richter. Manche Richer nehmen den Urheber einer entsprechenden E-Mail-Weiterleitungsfunktion in Haftung, andere nicht – sich darauf zu verlassen, einen milden Richter zu bekommen ist ein unnötiges Risiko.
- Besser: Erleichtern Sie es Ihrem Empfänger, Produkte von Ihrer Website an andere weiterzuempfehlen oder einen direkten Link von Ihrer Website zu kopieren und per Email zu versenden. Diese Art von Email-Marketing ist erlaubt. Dadurch versendet der Empfehler seine Tipps auf eigene Verantwortung – und Sie sind aus dem Schneider.
- Achten Sie aber darauf, dass bei der unter beschriebenen Methode der Empfehler aber nicht dazu verleitet wird, eine Email mit werblichem Inhalt zu versenden – denn dann verliert die Empfehlung ihren freundschaftlichen Charakter und wird rechtlich wieder als unerwünschte Werbung eingestuft – und schon sind Sie wieder in der Verantwortung.
Ich hoffe, diese kleine Leitfaden zum Email-Marketing hat Ihnen weitergeholfen.
Quellen: www.it-recht-kanzlei.de, www.kronegger.eu sowie Selbst und Ständig
Frei & Mobil Arbeiten
Aus Fehlern wird man klug:
Freiberufler kriegen doch kein Problem wegen Ebay!
Tja, vor Fehlern ist niemand sicher – auch ich nicht. Wie Dietrich von Hase jetzt erläutert, brauchen Freiberufler, die ab und an mal was bei Ebay verkaufen, doch keine Angst zu haben, das Finanzamt könnte sie plötzlich als Gewerbetreibend einstufen. Grund für die irrige Annahme, dass dies passieren könnte, waren Urteile, mit denen Privatverkäufer bei Ebay plötzlich als Gewerbetreibende eingestuft wurden. So ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.09.2006, (AZ 103 O 75/06).
Und schnell entstand daraus eine kleine Ente, der verschieden Medien aufsaßen:
So das PC-Magazin: “Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.”
Und der Südwestrundfunk: “Internet-Verkäufer müssen Gewerbe anmelden”
Alles quatsch, sagt Hase nun und erklärt, dass es zwei unterschiedliche Definitionen von Gewerbe gibt:
- Die allgemein bekannte handelsrechtlich und steuerrechtlich definierte Unternehmereigenschaft, die eine gewinnorientierte, gewerbliche Tätigkeit voraussetzt und dem Handelsrecht, dem Einkommensteuerrecht und der Gewerbeverordnung unterliegt. Das ist die Definition, nach der Freiberufler und Gewerbetreibende unterschieden werden.
- Die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB, Die meist nur noch im Sinne des Verbraucherschutzes und des EU-Rechts angewendet wird: “Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt … Dies wird in der Rechtssprechung so ausgelegt, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Deshalb kann eben auch eine Privatperson in diesem Sinne zum Unternehmer werden, wenn sie eine größere Anzahl von gebrauchten Artikeln verkauft.
Das bedeutet für Hase in der Konsequenz:
Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor (mehr dazu folgt im nächsten Abschnitt. Dagegen bleibt man als Privatverkäufer trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei, denn man ist kein Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts.
Die genaue juristische Argumentation des gut und verständlich geschriebenen Artikels finden Sie hier. Außerdem erläutert von Hase sehr ausführlich, worauf Verkäufer von gebrauchten Artikeln bei Amazon oder Ebay sonst noch zu achten haben:
Medien & Web 2.0
Google-Adwords:
Vorsicht Abmahnung!
Und wieder wird abgemahnt. Jetzt stellt sich heraus: Die Funktion “Weitgehend passende Keywords” bei der Schaltung von Google AdWords-Anzeigen birgt ungeahnte Risiken.
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