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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Überblick:
Wo müssen Sie als Selbständiger Ihr Unternehmen anmelden?

Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater prüfen, bei welchen Behörden eine Anzeige der Unternehmensgründung zu erfolgen hat bzw. wo Sie sich eintragen müssen. Anzeigepflichten bestehen insbesondere bei:

Freiberuflicher Tätigkeit: Anmeldung beim Finanzamt

Sofern Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen, müssen Sie in jedem Fall das für Sie zuständige Finanzamt entsprechend unterrichten. Sie erhalten dann in der Regel einen umfassenden Fragebogen, in dem alle steuerrelevanten Angaben abgefragt werden (zum Beispiel: Art der ausgeübten Tätigkeit, Beginn der selbständigen Tätigkeit, voraussichtliche Höhe der Umsätze und des Gewinns).

Sofern Sie freiberuflich tätig sind, sind Sie auch bei Überschreiten der unten im Abschnitt zum Handelsregister genannten Größenmerkmale nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie können jedoch jederzeit freiwillig Bücher führen.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Gewerbliche Tätigkeiten müssen zwingend beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Unternehmensgegenstand genau bezeichnet wird.

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, brauchen Sie in der Regel das Finanzamt nicht gesondert zu informieren. Sobald Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung und wird Ihnen ebenfalls einen Fragebogen zusenden.

Nur für Handwerker: Mitgliedschaft in der Handwerkskammer

Wenn Sie beabsichtigen, sich in einem handwerklichen Beruf selbständig zu machen, dann sollten Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen. Auch nach der Reform der Handwerksordnung besteht in vielen Berufen noch der sog. “Meisterzwang”.

Gewerbetreibende: Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Gewerbliche Unternehmen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind, sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt auch hier grundsätzlich automatisch im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes.

Kaufleute: Eintrag Handelsregister

Unter Umständen Sind Sie als Gewebetreibender verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nach § 238 HGB sind Sie dann als Kaufmann im Sinne von § 1 HGB zur Führung von Bücher, sprich einer Bilanzierung, verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn der Unternehmer:

  • bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet ist (§ 140 AO)
  • bestimmte Größenmerkmale überschritten werden (§ 141 AO).

Wen betrifft diese Pflicht

Das betrifft insbesondere den sogenannten “Istkaufmann” (§ 1 HGB), der ein Grundhandelsgewerbe (zum Beispiel einen Textileinzelhandel) betreibt. Bei dem sogenannten “Kannkaufmann” (§ 2 HGB) tritt die handelsrechtliche Buchführungspflicht nur dann ein, wenn dieser im Handelsregister eingetragen worden ist.

Auch Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG oder KG) sind auf Grund der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister zur Buchführung verpflichtet. Bei Kapitalgesellschaften besteht kraft Rechtsform immer die Pflicht zur Buchführung (sog. “Formkaufmann”; § 41 GmbHG; § 91 AktG).

Außerdem bestehen noch besondere Buchführungspflichten für Krankenhausträger (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und für Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)

Wie funktioniert der Übergang zur Bilanzierung?

Das Finanzamt fordert bei Überschreiten der Wertgrenzen in einem gesonderten Verwaltungsakt zur Bilanzierung auf (§ 141 Abs. 2 AO). Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein Größenmerkmal überschritten wird. Die Verpflichtung zur Buchführung ist dabei mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu beachten, dass auf das Wirtschaftsjahr der Aufforderung des Finanzamtes folgt.

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen: Bundesagentur für Arbeit

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unter dieser Nummer werden dann sämtliche Sozialversicherungsanmeldungen für Ihre Mitarbeiter bearbeitet. Berufsgenossenschaft Je nach Art der Tätigkeit und der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Ihre Mitarbeiter zahlen. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Berater welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist und zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes sowie die Anzahl Ihrer Beschäftigten dort an.

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (“SoKa-Bau”)

Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes besteht die gesetzliche Verpflichtung, Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zu entrichten. Diese berechnen sich nach den Brutto-Arbeitslöhnen Ihrer Mitarbeiter. Wenn Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, muss insoweit zwingende eine Anmeldung Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter erfolgen.

Sonstige Behörden

Im Einzelfall ist darüber hinaus zu prüfen, ob weitergehende Anzeigepflichten bestehen. Denkbar sind dabei beispielsweise Genehmigungen von Bau- oder Umweltbehörden.

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Warum Kleinunternehmer und Mittelständler bald keine Grundsätze der Buchführung mehr brauchen…

Naja, ganz so einfach wird es dann doch nicht mit den Grundsätzen der Buchführung. Aber die Bundesregierung will mittelständische Einzelhandelskaufleute sowie Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreien. Das zumindest sieht der Referentenentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BiMoG) vor, der am 8. November in Berlin vorgestellt wurde. Wie Mediafon allerdings weiter berichtet ist die Sache aber weder schon ganz ausgegoren und noch gar nicht Spruchreif. Zu begrüßen wäre es immerhin, dass im Zuge der Vereinfachung des GmbH-Rechts kleine und mittelständische Unternehmer von einer vereinfachten Buchführung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung profitieren können und sich nicht weiter mit den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung herumschlagen müssten – denn diese Grundsäte der Buchführung können ganz schön nerven.

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Das ändert sich für Selbständige 2007 bei der Buchführung

Kleinbetragsrechnungen jetzt bis 150 Euro: Die strengen Regeln, die das Umsatzsteuergesetz setzt, damit Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigten, gelten nicht für so genannte Kleinbetragsrechnungen: Aus der Tankquittung, dem Busfahrschein, dem Parkticket kann man in der Regel auch Vorsteuer ziehen, wenn sie nicht die Steuernummer des Ausstellers enthalten. Diese Sonderregelung gilt ab 1.1.2007 für alle Rechnungen über maximal 150 (bisher 100) Euro. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung bzw. Leistung.

Buchführungspflichtgrenze erhöht: Das Privileg für Gewerbetreibende, genauso wie Freiberufler keine Bilanz vorlegen zu müssen, sondern ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln zu dürfen, ist an bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen gebunden. Ab 2007 muss eine Bilanz vorlegen, wer mehr als 500.000 (bisher 350.000) Euro Umsatz bzw. mehr als 30.000 Euro Gewinn (unverändert) macht.