Naja, ganz so krass ist es nicht: Als GBR-Gesellschafter haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, d.h. Sie kommen für die Schulden, die Sie und/oder Ihr(e) Mit-Gesellschafter gemacht haben, selbst auf. Grundsätzlich, wie gesagt! Doch es kann Sinn machen als GBR-Gesellschafter bei Überschuldung sowie drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit selbst ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Denn das Bundesarbeitsgericht entschied:
Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
Im Klartext: Selbst wenn Sie als GBR-Gesellschafter die Haftung übernehmen müssten – das Insolvenzrecht hat Vorrang! Wenn der Insolvenzverwalter Ihnen die Schulden erlässt, wären Sie nach diesem Urteil aus dem Schneider. Das darf aber natürlich kein Freibrief zum Schulden machen sein – schließlicht ist das nur ein Gerichtsurteil und kein Gesetz.
Quelle: Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 86/07