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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Versicherungen

Wenn auch die Reiserücktrittsversicherung nichts mehr bringt:
Krank in den Urlaub?

Urlaubszeit – Zeit der Entspannung. Aber auch des Stresses, wenn plötzlich unvorhergesehene Erkrankungen auftreten. Doch für solche Fälle gibt es eine Reiserücktrittsversicherung – oder etwa nicht? Das Problem dabei ist: Wann lieg ein Grund vor, die Reise wirklich zu stornieren? Das Amtgericht München entschied jedenfalls: Ein Nasenbeinbruch ist im Regelfall keine schwere Erkrankung, die eine Stornierung einer Reise notwendig macht, da eine operative Behandlung normalerweise nicht erforderlich ist. Die Stornierung der Reise hat daher nicht schon bei Eintritt des Nasenbeinbruchs zu erfolgen, sondern erst, wenn klar wird, dass aus besonderen Umständen eine Operation notwendig sein wird.

Was war passiert? Der spätere Kläger buchte im 1. Januar 2007 für sich und seine Familie, darunter seinen damals elfjährigen Sohn, für die Zeit vom 24.9.07 bis zum 8.10.07 eine Reise nach Djerba/ Tunesien. Für diese Reise schloss er bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am 19.9.07 erlitt der Sohn beim Sport eine Nasenbeinfraktur. Diese wurde zunächst ambulant versorgt. Die Blutung wurde gestillt, weitere operative Maßnahmen erschienen zunächst nicht erforderlich. Auch die behandelnde Ärztin ging davon aus, dass der Sohn in den Urlaub fahren könnte. Bei der Abschlussuntersuchung am 24.9.07 allerdings, kurz vor dem Abflug, wurde festgestellt, dass der Nasenbeinbruch begradigt werden müsse. Dabei riss die Nasenscheidewand ein und es kam zu einer Einblutung. Darauf hin stornierte der Vater die Reise. Ihm wurden 2894 Euro Stornokosten in Rechnung gestellt. Von der Reiserücktrittsversicherung erhielt er aber nur 1670,24 Euro. Diese wandte nämlich ein, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Unfall sei bereits am 19.9.07 geschehen, also hätte auch zu diesem Zeitpunkt schon storniert werden müssen. Dann wären auch nur 65 Prozent Stornokosten angefallen. Außerdem sei auch ein Selbstbehalt von 20 Prozent abzuziehen. Dieser Selbstbehalt –so wandte der Kläger wieder ein- sei als überraschende Klausel unwirksam. Am 19.9.07 sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Reiseantritt nicht möglich sein würde.

Die zuständige Richterin am AG München gab dem Vater zu einem überwiegenden Teil Recht:

Die Klausel mit dem Selbstbehalt sei wirksam. Da eine solche Klausel bei nahezu allen Versicherungen üblich sei, sei sie nicht überraschend. Der 20-prozentige Abzug sei daher gerechtfertigt. Der Kläger habe aber nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Versicherungsnehmer müsse immer dann stornieren, wenn er oder ein Familienangehöriger von einer unerwarteten schweren Erkrankung getroffen würden. Dies setze voraus, dass die Erkrankung einen Grad erreicht habe, die den Antritt der Reise objektiv unzumutbar mache. Da bei einem Nasenbeinbruch in der Regel eine operative Behandlung nicht erforderlich sei, bedeute das alleinige Vorliegen des Nasenbeinbruchs noch nicht, dass der Versicherte die Reise stornieren müsse. Erst bei Hinzutreten bestimmter Umstände wie hier das Notwendigwerden einer Operation zur Begradigung der Nase mit der zusätzlichen Folge eines Risses in der Scheidenwand und der darauf hin erfolgten Einblutung habe aus einem Nasenbeinbruch eine schwere Erkrankung werden lassen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe ein Stornierungsgrund und damit auch eine Stornierungspflicht bestanden. Die Versicherung habe daher noch weitere 644, 96 Euro zu bezahlen.

Urteil des AG München vom 11.9.2008, AZ 275 C 9001/08

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Karriere & Erfolg

Urlaub trotz Krise?

Deutsche Fach- und Führungskräfte halten auch in der Krise an ihrem Urlaub fest. Im Rahmen einer Umfrage des weltweit größten Online Business-Netzwerks LinkedIn unter rund 400 deutschen Mitgliedern geben 68 Prozent der Befragten an, dass die aktuellen Entlassungswellen keinen Einfluss auf ihre Urlaubsplanung haben. Die Entscheidung für oder gegen den Urlaub in Krisenzeiten scheint jedoch auch eine Frage der Verantwortungsebene zu sein: Selbständige (14 Prozent) und Angestellte aus dem gehobenen Management (11 Prozent) sehen es vermehrt als unwahrscheinlich an, dass sie ihren Jahresurlaub nehmen werden.

In den europäischen Nachbarländern verzichten die Entscheider in Krisenzeiten weitaus häufiger auf freie Tage als die Deutschen. In parallelen Befragungen unter französischen, britischen und spanischen LinkedIn Mitgliedern halten es 42 Prozent der befragten Franzosen für unwahrscheinlich, dass sie ihren Jahresurlaub in der momentanen Situation nehmen. Unter den Briten und Spaniern sind es immerhin je 20 Prozent.

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Arbeits- & Sozialrecht

Recht auf bezahlten Bildungsurlaub

Wenn Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gelten und Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, können Sie Bildungsurlaub beantragen – denn darauf haben Sie in verschiedenen Bundesländern einen gesetzlichen Anspruch. Der Bildungsurlaub, das sind immerhin fünf Werktage im Jahr. In dieser Zeit muss das durchschnittliche Honorar – berechnet wie beim normalen Urlaub – weitergezahlt werden. Näheres dazu gibt es hier.

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Arbeits- & Sozialrecht

Selbständige können auch Urlaubsgeld bekommen

Wie der Freienservice mediafon meldet, haben viele Freie anspruch auf >bezahlten Urlaub. Genauer: “Wer von einem Auftraggeber mehr als die Hälfte seiner Honorare bezieht, hat Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr.” Mehr Tipps dazu gibts unter dem angegebenen Link.

Allerdings hat die Sache einen kleinen Schönheitsfehler, der nicht verschwiegen werden darf: Man muss sich trauen, zu fragen. Denn das Urlaubgeld bekommt man nicht automatisch ausgezahlt – weil der Auftraggeber ja nicht automatisch weiß, dass man arbeitnehmerähnlich ist. Und da kann auch leider mediafon nicht bestreiten, dass manche Auftraggeber ihre Selbstständigen mit Auftragsentzug bestrafen, wenn diese ihr Urlaubsentgelt verlangen. Andererseits schreibt mediafon auch ganz richtig:

Wie sollen die Auftraggeber korrektes Verhalten jemals lernen, wenn wir nicht mal einzufordern wagen, was uns gesetzlich zusteht?