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Job- & Personalsuche » Arbeits- & Sozialrecht » Darf der Chef Nebenjobs verbieten?

Nach dem Büro geht es in die Bar – aber nicht zum gemütlichen Feierabendbier mit Kollegen, sondern zum Kellnern. Für viele Beschäftigte in Deutschland gehört der Nebenjob mittlerweile zum Alltag. Über 60% aller Nebenjobber üben ihre zusätzliche Tätigkeit sogar ständig aus. Trotzdem sind meist weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ausreichend über die rechtlichen Voraussetzungen bei Mehrfachtätigkeiten informiert. Wann dürfen Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?

Jeder entscheidet selbst, für wen er arbeitet

Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz garantiert jedem Bundesbürger das Recht auf freie Berufsausübung. Das bedeutet, dass er Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstelle frei wählen kann. Deshalb bedarf es im Prinzip auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, um ein zweites oder gar drittes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dennoch müssen Arbeitgeber nicht jede Nebentätigkeit ihrer Angestellten akzeptieren.

Die Ausnahme bestätigt die Regel

In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, seinen Angestellten einen Nebenjob zu untersagen. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber mit seinem Nebenjob Konkurrenz macht oder sich die Arbeitszeiten überschneiden. Ein hauptberuflicher Kellner hat also das Recht, vormittags einen Zeitschriftenstand neben dem Restaurant zu betreiben, in dem er abends serviert. Will er dagegen in der benachbarten Imbissbude jobben, kann sein Arbeitgeber dies unterbinden. Darüber hinaus darf auch die Arbeitsfähigkeit nicht von der Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Arbeitet beispielsweise eine Sekretärin bis drei Uhr morgens als DJ, hat ihr Chef genügend Gründe anzunehmen, dass dies ihre Haupttätigkeit negativ beeinflussen würde. In diesem Fall darf er ihr das Plattenauflegen laut Gesetz verbieten.

Ein Verbot einer Nebentätigkeit muss aber auch dann sachlich begründet sein, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer verlangt, sich alle Nebenjobs genehmigen zu lassen. Darauf weist Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung, hin: “Trotz einer solchen Klausel im Vertrag darf der Arbeitgeber einen Zweitjob nur verbieten, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Haupttätigkeit dadurch beeinträchtigt werden würde. Gelingt ihm das nicht, muss er zustimmen.”

Urlaub muss Urlaub bleiben

Während seines Urlaubs darf ein Arbeitnehmer laut Bundesurlaubsgesetz aber keiner Nebentätigkeit nachgehen. Urlaub muss der Erholung dienen. Wer sich im Urlaub dem Stress einer anderen Arbeit aussetzt, handelt grob fahrlässig und riskiert eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Ausnahmen sind hier ehrenamtliche Tätigkeiten oder Jobs mit einem Erholungswert, wie zum Beispiel als Fußballtrainer einer Jugendmannschaft. Um Missverständnissen und Schwierigkeiten vorzubeugen, sollte man, wenn während des Urlaubs eine Tätigkeit werden soll, mit dem Arbeitgeber vorher darüber sprechen.

Quelle: Advocard

Simone Janson
Autor: Simone Janson

Simone Janson ist Journalistin (u.a.für ZEIT-ONLINE, Süddeutsche oder Financial Times) und Expertin für neue Formen der digitalen Arbeit am Institut für Kommunikation in soziale Medien in Berlin. Sie war Vortragende und Lehrbeauftragte an diversen Hochschulen oder für die Mobility Logistics AG und betreibt mit Berufebilder.de das führende deutsche Blog zu Bildung & neuen Arbeitsformen im digitalen Wandel.

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