Seit 01. Januar 2001 gilt in Deutschland das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Demnach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages dann jederzeit möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu zählt zum Beispiel die Vertretung einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub oder die Probezeit. Eine derartige Befristung ist allerdings nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Arbeitsvertrag nur für 2 Jahre
Liegt hingegen kein sachlicher Grund vor, kann ein Arbeitsvertrag nur bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden. Und innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Danach ist der Arbeitgeber nach geltender Rechtslage gezwungen, den Arbeitnehmer, will er ihn weiterbeschäftigen, fest einzustellen.
Genau diesen Punkt wollen CDU und FDP laut ihrem Koalitionsvertrag nun ändern: Arbeitsverträge sollen ohne Sachgrund weiterhin auf maximal zwei Jahre befristet und in dieser Zeit dreimal verlängert werden können. Aber dann soll es, nach einer Wartezeit von einem Jahr wieder möglich werden, mit demselben Arbeitgeber, mit dem zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nicht nur Nachteile für Arbeitnehmer?
Das habe, so die Argumentation, für Arbeitnehmer nicht nur Nachteile: Das bestehende Gesetz kann nämlich zu paradoxen Situationen führen: Wer zum Beispiel im Studium in einer Firma für wenige Wochen gejobbt hat, kann nicht mehr befristet eingestellt werden, wenn er sich fünf Jahre später in der gleichen Firma um einen Job bewirbt.
Grund: Er hat mit der einen befristeten Beschäftigung die Befristungs-Höchstdauer schon erfüllt. Die Gewerkschaften halten dies indes für ein vorgeschobenes Argument. Evelyn Räder, Referentin für Arbeitsmarktpolitik der Gewerkschaft ver.di in Berlin, betont: “Wenn man gewollt hätte, hätte man für solche Fälle auch Ausnahmeregelungen finden können. In Wirklichkeit geht es der Koalition darum, den Kündigungsschutz auszuhöhlen!”
Alte Verhältnisse
Vor allem befürchten die Gewerkschaften, dass Verhältnisse wiederkehren, wie sie bis zum Jahr 2000 üblich waren: Nach dem damals geltenden Beschäftigungsförderungsgesetz konnte ein Arbeitnehmer nach Ablauf von vier Monaten erneut einen Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber abschließen.
Außerdem konnte Arbeitnehmer abwechselnd “mit sachlichem Grund” und “ohne sachlichen Grund” befristet beschäftigt werden. Dies führte dazu, dass nicht selten unbegrenzt aufeinander folgende Kettenarbeitsverträge geschlossen wurden, die den Kündigungsschutz umgingen.
Hingehalten
Evelyn Räder findet diese Situation für Arbeitnehmer unzumutbar: “Sie werden hingehalten und müssen in der ständigen Angst leben, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Die Regelung fördert unsichere Beschäftigung statt neue Arbeitsplätze!”
Dieser Artikel erschien am 14.11.2009 bei RP-ONLINE, leider unter dem völlig falsche Titel “Kündigungsschutz durch die Hintertür”, da die Redaktion den ursprünglichen Titel zusammengekürzt hat. Daher verstehe ich dieses Blogpost auch als Richtigstellung.
www.rp-online.de/beruf/arbeitswelt/Kuendigungsschutz-durch-die-Hintertuer_aid_781889.html


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